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Urteil: Entzug der Gesundheitskarte bei Beitragsrückständen ist unzulässig – Hannover Echo

Das bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass Krankenkassen die Gesundheitskarte bei Beitragsrückständen nicht sperren dürfen. Die Entscheidung schützt Millionen Versicherte und könnte die Praxis der Kassen grundlegend verändern.

Urteil: Entzug der Gesundheitskarte bei Beitragsrückständen ist unzulässig – Hannover Echo
KI-generiert

Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat klargestellt, dass es Krankenkassen nicht erlaubt ist, ihren Versicherten die elektronische Gesundheitskarte zu entziehen, selbst wenn diese mit ihren Beiträgen im Rückstand sind. Dieses Urteil stellt eine verbreitete Praxis in der Branche in Frage und wird als unrechtmäßig angesehen. Das Gericht argumentierte, dass für eine Sperrung oder einen Entzug der Gesundheitskarte keine rechtliche Grundlage besteht, auch nicht, wenn der Leistungsanspruch aufgrund von offenen Zahlungen ruht.

Mit dieser Entscheidung wurde ein vorheriges Urteil des Sozialgerichts Augsburg aufgehoben. Das LSG führte aus, dass der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn Versicherte trotz Mahnungen über einen Zeitraum von zwei Monaten hinweg ihre Krankenkassenbeiträge nicht entrichten. Dennoch gibt es bestimmte medizinische Leistungen, die auch in solchen Fällen weiterhin in Anspruch genommen werden können, darunter Vorsorgeuntersuchungen sowie Behandlungen bei akuten Erkrankungen, Schmerzzuständen und während der Schwangerschaft und Mutterschaft.

Die technische Umsetzung des sogenannten „Ruhe-Status“ auf der Gesundheitskarte ist jedoch nicht möglich. Daher haben einige Krankenkassen die Praxis entwickelt, die Gesundheitskarte zu sperren und stattdessen Berechtigungsscheine auszustellen, die beantragt werden müssen. Diese Scheine sind jedoch nicht für die Abrechnung von ärztlichen Leistungen vorgesehen, sondern dienen lediglich der Abrechnung von Heilmitteln oder Haushaltshilfen. Das bayerische LSG hat dieser gängigen Vorgehensweise nun umfassend widersprochen.

Das Gericht betonte, dass jeder Versicherte einen Rechtsanspruch auf die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte hat. Der „Ruhe-Status“ kann ausschließlich auf der Karte selbst vermerkt werden und darf nicht durch das Vorenthalten der Karte und die Ausgabe von Berechtigungsscheinen ersetzt werden.

Diese rechtliche Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Millionen von Versicherten, die von dieser Praxis betroffen sind. Die rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Beitragsrückständen in der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch dieses Urteil maßgeblich neu definiert, was möglicherweise dazu führt, dass Krankenkassen ihre Vorgehensweisen überdenken müssen.


Quellen: BR, Zahlungsverzug: Kassen dürfen Gesundheitskarte nicht sperren, Millionen Versicherte betroffen: Krankenkassen sperren Gesundheitskarte

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