Wer sein Fahrzeug falsch parkt, muss nicht nur mit einem Bußgeld rechnen, sondern kann im schlimmsten Fall auch mit einem Abschleppen seines Autos konfrontiert werden. In Nordrhein-Westfalen (NRW) können Betroffene jedoch aufatmen, wenn es um die Kosten für das Abschleppen geht.
Nach der derzeitigen Rechtslage ist die Erhebung von Abschleppgebühren in Nordrhein-Westfalen seit 2024 nicht mehr zulässig. Dies liegt daran, dass die Landesregierung eine neue Gebührenverordnung zu früh erlassen hat, bevor der Landtag vier Monate später die notwendigen Voraussetzungen dafür geschaffen hat. Diese Entscheidung wurde vom Verwaltungsgericht Köln getroffen, das zwei Gebührenbescheide der Stadt Köln aufgehoben hat (Az.: 20 K 3976/24 und 20 K 6851/24).
In den betreffenden Fällen lagen den Gebührenbescheiden zwei Parkverstöße in Köln aus dem Jahr 2024 zugrunde. Ein Fahrzeug war in einer Feuerwehrzufahrt abgestellt, während eine Vespa auf einem Gehweg geparkt war, auf dem Baumpflegearbeiten durchgeführt werden sollten. Auf Anordnung des Ordnungsamtes wurden die Fahrzeuge von einem Abschleppdienst entfernt und auf dem Abschlepphof verwahrt. Die Halter erhielten Rechnungen über 200,55 Euro beziehungsweise 305,88 Euro, gegen die sie Klage erhoben.
Das Gericht gab den Klägern recht und führte aus: „Bei den Abschleppmaßnahmen handelt es sich um sogenannte Sicherstellungen mit anschließender Verwahrung auf dem Abschlepphof.“ Die Kosten hierfür konnten lange Zeit auf Grundlage des Polizeigesetzes NRW erhoben werden. Diese Regelung wurde jedoch durch eine Gesetzesänderung zum 29. Dezember 2023 aufgehoben. Laut einer Rechtsverordnung der Landesregierung NRW sollten die Kosten stattdessen über Tarifstellen im Allgemeinen Gebührentarif des Landes abgerechnet werden. Diese Tarifstellen sind jedoch ungültig, da zum Zeitpunkt ihrer Schaffung keine Verordnungsermächtigung bestand.
Das Gericht stellte fest, dass die Landesregierung die erforderlichen Tarifstellen bereits im August 2023 beschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt war die vorherige Kostenregelung im Polizeigesetz NRW noch in Kraft und hinderte eine abweichende Regelung durch eine Rechtsverordnung. Die ungültigen Tarifstellen konnten auch nicht nachträglich in Kraft treten, als die Kostenregelung im Polizeigesetz vier Monate später aufgehoben wurde.
In der mündlichen Verhandlung wies der vorsitzende Richter darauf hin, dass eine rückwirkende Heilung möglich sein könnte, falls die Landesregierung die ungültigen Tarifstellen neu erlässt. Das Gericht hat die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW in Münster entscheiden wird, sofern die Beteiligten Berufung einlegen.
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